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§ 29 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Protokoll

§ 29.

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. a) den Tag und die Dauer der Versammlung;
  2. b) die Tagesordnung der Versammlung;
  3. c) die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle;
  4. d) die Anträge in wörtlicher Fassung;
  5. e) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
  6. f) das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;
  7. g) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
  8. h) eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.

(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Übergabe der Protokolle kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(4) Jeder Bediensteten oder jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf ihr oder sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216957

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