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§ 29 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 29

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

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