Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung
§ 29
(1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
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