Abschlussprüfungsprotokoll
§ 30
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3. Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
- 4. Prüfungsfragen und
- 5. Leistungsbeurteilung.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
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