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§ 29 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 29.

(1) Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.

(2) Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im Verfahren vor der Rückstellungskommission entschieden oder ein Vergleich, Verzicht oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben worden ist.

(3) Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Verzichte und Anerkenntnisse gemäß § 13, falls diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt, daß über das den Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen eine Vermögensanmeldung nach § 4 Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 166/46, vorliegt.

(4) Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der in den Abs.undangeführten Rechtsgeschäfte gemäß § 31 Gebührengesetz 1946, B. G. Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 166/1946, BGBl. Nr. 184/1946

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008027

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