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§ 31 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 31

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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