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§ 29 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Minderheitengutachten

§ 29

(1) Hat bei der Abstimmung über ein Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.

(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens, so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.

(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in das Gutachten aufzunehmen.

(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Abs. 2 der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten Fristen einzuhalten.

(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu übermitteln.

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