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§ 29 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch § 30 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 ASGG und § 5 Abs. 5 Geo. sowie P XII des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Gelöbnis

§ 29.

(1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

(2) Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.

(3) Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.

(4) Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
  2. 2. das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
  3. 3. die Amtsdauer und
  4. 4. einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.

(5) Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

S. auch § 30 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 ASGG und § 5 Abs. 5 Geo. sowie P XII des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011289

alte Dokumentnummer

N11985179590

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