§ 28. Richtung und Ausrundungen von Rollwegen
(1) Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:
- 4,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,25 m bei Rollwegen von Pisten der Klasse D,
- 1,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
(2) Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:
Schnittwinkel | Klasse A und B | Klasse C Mindestradius | Klasse D, E, F und Hubschrauberpisten |
unter 45° | 23 m | 7,5 m | 6 m |
45° bis 135° | 30 m | 15 m | 10,5 m |
über 135° | 60 m | 60 m | 30 m |
(3) Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.
(4) Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse gemessene Abstand zwischen Pilotenraum und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt, so müssen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 die Ausrundungsradien entsprechend größer sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147970
alte Dokumentnummer
N9197249365J
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