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§ 28 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes

§ 28.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze anordnen. Hierbei kann der Verkehr mit Tieren sowie die Tierhaltung in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung gesondert geregelt werden.

(2) Die Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen richtet sich nach § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann insbesondere auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, einschließlich des Zuwachses und Abganges solcher Tiere oder eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262114

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