§ 28
Inhalt und Form der Planunterlagen
(1) Inhalt und Form der nach § 27 Abs. 2 lit. d beizubringenden Planunterlagen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Planunterlagen alle Angaben in übersichtlicher und leicht faßbarer Form enthalten müssen, die der Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Veordnungen entspricht.
(2) Die Behörde kann, wenn die der Verordnung nach Abs. 2 entsprechenden Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen, im Einzelfall die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtenlinien und dergleichen, vorschreiben. Die Behörde kann auch die Vorlage weiterer Ausführungen der Planunterlagen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist, verlangen.
(3) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und vom Verfasser der Planunterlagen zu unterzeichnen. Eine solche Unterlage entspricht nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie von einer nach bundesrechtlichen Vorschriften zur Verfassung der betreffenden Planunterlage befugten Person stammt.
23.10.2025
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