§ 28 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 28

Inhalt und Form der Planunterlagen

(1) Die Landesregierung hat den Inhalt und die Form der nach § 27 Abs. 3 lit. c beizubringenden Planunterlagen durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht faßbarer Form alle Angaben enthalten müssen, die der Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob das Bauvorhaben diesem Gesetz und den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes entspricht.

(2) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer zur Verfassung der betreffenden Planunterlage befugten Person stammen. Wenn die Abstände eines Gebäudes von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach § 7 betragen, muß der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfaßt sein.

22.10.2025

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