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§ 28 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist

§ 28.

(1) Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.

(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei

  1. 1. Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 oder
  2. 2. einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4.

(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.

Schlagworte

Motorenbranche

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241954

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