Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist
§ 28.
(1) Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.
(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
- 1. Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 oder
- 2. einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4.
(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.
Schlagworte
Motorenbranche
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241954
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