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§ 27 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Fahrpraxis je Befähigungsausweis

§ 27.

(1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt

  1. 1. 180 Tage für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
  2. 2. 180 Tage für das Schiffsführerpatent – AT
  3. 3. 30 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
  4. 4. eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.

(2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:

  1. 1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
  2. 2. Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
  3. 3. Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;
  4. 4. Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.

(3) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

  1. 1. 20 m für das Kapitänspatent –Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT,
  2. 2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 Z 1 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
  3. 3. mehr als 10 m für ein gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. e eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,
  4. 4. Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c) und d) eingeschränkt wird;
  5. 5. Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.

(4) Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241953

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