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§ 26 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

3. Abschnitt

Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen Berechtigungsumfang

§ 26.

(1) Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar

  1. 1. von Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
  1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. b) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
  3. c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
  1. 2. von Schiffsführerpatenten
  1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. b) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
  3. c) bei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
  4. d) auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
  5. e) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.

(2) Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:

  1. 1. die Beförderung von Fahrgästen,
  2. 2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241952

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