3. Abschnitt
Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen Berechtigungsumfang
§ 26.
(1) Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
- 1. von Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
- a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
- b) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
- c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
- 2. von Schiffsführerpatenten
- a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
- b) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
- c) bei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
- d) auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
- e) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.
(2) Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:
- 1. die Beförderung von Fahrgästen,
- 2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241952
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