Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen
§ 28.
(1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von nicht als solche erkennbaren Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodass die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.
(2) Bei bestehenden Überspannungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40253799
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