Wasserflugplätze auf Wasserstraßen
§ 29
(1) Wasserflugplätze dürfen auf Wasserstraßen nur außerhalb der Fahrrinne errichtet werden.
(2) Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zur Fahrrinne einzuhalten:
- in den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m
- in allen anderen Richtungen: 50 m
(3) Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen ist ein Sicherheitsabstand von 1000 m zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
(4) Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein horizontaler Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.
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