Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie
§ 28.
- 1. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 2) besitzen,
- 2. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 3. über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 4. über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 oder § 30a verfügen und
- 5. in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
- sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß § 27 auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
(2) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.
(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
- 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
- ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen und der/die Betreffende durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben
- 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2. die Strafgerichte über
- a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
- die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
- 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
- für eine/n Trainingstherapeuten/in zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40264082
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