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§ 27 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2012

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen Trainingstherapie

§ 27.

(1) Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.

(2) Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
  2. 2. der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(3) Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142500

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