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§ 26h MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausbildungsverordnung

§ 26h.

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2. die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. 3. die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. 4. die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. 5. die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. 6. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. 7. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. 9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. 10. die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Lehrkraft, Operationsassistent, Operationsassistentin

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242705

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