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§ 28 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

3. Abschnitt

Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung

  1. 1. aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 amtlich bestätigt wurde;
  2. 2. jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden.

(2) Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(3) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154036

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