§ 289 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

§ 289.

Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.