§ 289 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

§ 289

§ 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.