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§ 287 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 287

(1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten.

(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.

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