XIV. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE.
1. Rettungswesen
§ 286
Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten.
XIV. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE.
1. Rettungswesen
§ 286
Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten.