Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 282*)
- a) fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- b) im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 267 Abs. 2) unverzüglich
- einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 269 oder 270 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 264, 269 und 270 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 265) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019
07.08.2019
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