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§ 27a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

  • 01.1.1998 (BGBl. I Nr. 140/1997)
  • 01.1.1998 (BGBl. I Nr. 140/1997)

Dritter Abschnitt.

Zuständigkeit. Inländische Gerichtsbarkeit

§ 27a.

(1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12039773

alte Dokumentnummer

N2199750303L