§ 27a AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Beschleunigtes Verfahren

§ 27a.

In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40171191

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