§ 27 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 27

Aufgaben

(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

  1. a) die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 25d Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1,
  2. b) die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,
  3. c) die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung und der Sportkletterlehrerprüfung,
  4. d) die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses sowie
  5. e) die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher.

(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

  1. a) die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;
  2. b) die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
  3. c) die Durchführung von Disziplinarverfahren;
  4. d) die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. e) die Verwaltung des Vermögens;
  6. f) die Förderung des Bergsportführerwesens;
  7. g) die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;
  8. h) die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;
  9. i) die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg‑, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;
  10. j) die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;
  11. k) die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;
  12. l) die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;
  13. m) die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1;
  14. n) die Anstellung von Bediensteten;
  15. o) die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25e Abs. 4.

08.07.2014

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