§ 27 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 27

Aufgaben

(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

  1. a) die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
  2. b) die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung und der Schluchtenführerprüfung und
  3. c) die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses und des Schluchtenführerverzeichnisses.

(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

  1. a) die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  2. b) die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
  3. c) die Durchführung von Disziplinarverfahren;
  4. d) die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. e) die Verwaltung des Vermögens;
  6. f) die Förderung des Bergsportführerwesens;
  7. g) die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;
  8. h) die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;
  9. i) die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Schluchtenunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung und mit der Tiroler Bergwacht;
  10. j) die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;
  11. k) die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;
  12. l) die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;
  13. m) die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer und der Schluchtenführer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach den §§ 13 und 25;
  14. n) die Anstellung von Bediensteten;
  15. o) die Abgabe von Stellungnahmen nach § 9 Abs. 3 und nach § 17 und § 22, jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 3;
  16. p) die Erstattung von Vorschlägen nach § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 4.

13.05.2020

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