§ 27
Aufgaben
(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
- a) die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
- b) die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung und der Schluchtenführerprüfung und
- c) die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses und des Schluchtenführerverzeichnisses.
(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
- a) die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- b) die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
- c) die Durchführung von Disziplinarverfahren;
- d) die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- e) die Verwaltung des Vermögens;
- f) die Förderung des Bergsportführerwesens;
- g) die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;
- h) die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;
- i) die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Schluchtenunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung und mit der Tiroler Bergwacht;
- j) die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;
- k) die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;
- l) die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;
- m) die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer und der Schluchtenführer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach den §§ 13 und 25;
- n) die Anstellung von Bediensteten;
- o) die Abgabe von Stellungnahmen nach § 9 Abs. 3 und nach § 17 und § 22, jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 3;
- p) die Erstattung von Vorschlägen nach § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 4.
13.05.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
