§ 27
Aufgaben
(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
- a) die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 25d Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1,
- b) die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,
- c) die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
- d) die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses sowie
- e) die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher.
(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
- a) die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;
- b) die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
- c) die Durchführung von Disziplinarverfahren;
- d) die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- e) die Verwaltung des Vermögens;
- f) die Förderung des Bergsportführerwesens;
- g) die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;
- h) die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;
- i) die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg‑, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;
- j) die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;
- k) die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;
- l) die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;
- m) die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1;
- n) die Anstellung von Bediensteten;
- o) die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25e Abs. 4.
14.09.2015
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