Bahnbauwerke
§ 27.
(1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204034
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