vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 127/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Verordnung: Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)

127. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2015, wird verordnet:

Die Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 310/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundsätze

§ 4. Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 5. Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 5a. Barrierefreiheit

§ 6. Straßenbahnunternehmen

§ 7. Betriebsleiter

§ 8. Betriebsaufsicht

§ 9. Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 10. Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 11. Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

§ 12. Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 13. Verhalten während des Dienstes

§ 14. Verhalten bei Krankheit

§ 15. Streckenführung

§ 16. Bahnkörper

§ 17. Oberbau

§ 18. Umgrenzung des lichten Raumes

§ 19. Sicherheitsräume

§ 20. Fahrsignalanlagen

§ 21. Zugsicherungsanlagen

§ 22. Nachrichtentechnische Anlagen

§ 23. Energieversorgungsanlagen

§ 24. Fahrleitungsanlagen

§ 25. Rückleitungen

§ 26. Beleuchtungsanlagen

§ 27. Bahnbauwerke

§ 28. Brücken

§ 29. Tunnel

§ 30. Haltestellen

§ 31. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 33. Fahrzeuggestaltung

§ 34. Fahrzeugmaße

§ 35. Laufwerke

§ 36. Bremseinrichtungen

§ 37. Streumitteleinrichtungen

§ 38. Antrieb

§ 39. Fahrsteuerung

§ 40. Stromabnehmer

§ 41. Signaleinrichtungen

§ 43. Bahnräumer und Schienenräumer

§ 44. Kupplungseinrichtungen

§ 45. Türen für den Fahrgastwechsel

§ 46. Fahrzeugführerplatz

§ 47. Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

§ 48. Informationseinrichtungen

§ 49. Beschriftung und Sinnbilder

§ 51. Ausrüstung für Notfälle

§ 52. Fahrordnung

§ 53. Zulässige Geschwindigkeiten

§ 54. Signale

§ 55. Einsatz von Betriebsbediensteten

§ 56. Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

§ 57. Fahrbetrieb

§ 58. Teilnahme am Straßenverkehr

§ 59. Verhalten bei Mängeln an Zügen

§ 60. Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

§ 61. Instandhaltung

§ 62.

§ 63.

§ 64. Übergangsbestimmungen

§ 65.

§ 66. Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen

§ 67. “

2. In den Abschnittüberschriften werden jeweils die römischen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.

3. In § 1 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 166/1999 mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 137/2015 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse“ ersetzt.

4. In § 2 Z 5 wird nach lit. c folgende lit. d eingefügt:

„d) bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend“

5. In § 2 Z 7 wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt.

6. In § 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 3 Z 2, § 21 Abs. 4 und 6, § 26 Abs. 2 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 3, 5. 7 Z 3 und Abs. 10, § 30 Abs. 9 § 33 Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 6, 8 bis 10, Abs. 12 und 13, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 8, § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1 Z 4 und 5, § 45 Abs. 1, 3, 4 und 5 Z 5, § 46 Abs. 1, 2 und 6, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Z 2 sowie § 57 Abs. 1 und 3 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass“

8. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „zur Rettung von Personen“ durch die Wortfolge „zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt in Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.“

10. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „erfaßbar“ durch das Wort „erfassbar“ ersetzt.

11. § 4 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.

12. Nach § 5 Abs. 1 wird ein neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.“

13. Nach § 5 wird nachstehende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Barrierefreiheit

§ 5a. Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 zu machen.“

14. Die §§ 6 bis 9 samt Überschrift lauten wie folgt:

„2. ABSCHNITT

Betriebsleitung

Straßenbahnunternehmen

§ 6. (1) Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Betriebsleiter

  1. 1. in der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegt,
  2. 2. allen Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen, Weisungen erteilen kann,
  3. 3. die zur Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren kann, die auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen Auswirkungen haben können,
  4. 4. wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt wird und
  5. 5. sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen kann.

(3) Bei Entscheidungen des Straßenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen beeinflussen können, ist der Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

  1. 1. Planung, Bau und Instandhaltung von Betriebsanlagen,
  2. 2. Planung, Beschaffung, Bau und Instandhaltung von Fahrzeugen,
  3. 3. Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und der Beförderungsbedingungen,
  4. 4. Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß § 53a Eisenbahngesetz 1957,
  5. 5. Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
  6. 6. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
  7. 7. Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
  8. 8. Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
  9. 9. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.

(4) Wird einem Vorschlag des Betriebsleiters nicht entsprochen, so hat das Straßenbahnunternehmen dem Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(8) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

Betriebsleiter

§ 7. (1) Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere

  1. 1. die Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;
  2. 2. allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von

    a) Rechtsvorschriften,

    b) sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,

    c) Betriebsvorschriften und

    d) Dienstanweisungen;

  3. 3. Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.

(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.

(3) Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 3 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.

(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.

(5) Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.

(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.

Betriebsaufsicht

§ 8. (1) Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.

(2) Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.

(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.

(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 9. (1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
  2. 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
  3. 3. den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:

    a) Eisenbahnbetrieb;

    b) Sicherungstechnik;

    c) Energieversorgung;

    d) Fahrzeugtechnik;

    e) Eisenbahnbautechnik;

    f) Rechtsvorschriften.

(2) In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.

(3) Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch

  1. 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild;
  2. 2. ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;
  3. 3. Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über

    a) die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie

    b) den Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;

  4. 4. die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
  5. 5. einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
  6. 6. die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.

(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

15. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

16. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.“

17. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild“ durch die Wortfolge „Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen,“ ersetzt.

18. In § 15 Abs. 2 und 5, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, Z 2 lit. b, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 5, § 30 Abs. 7 bis 9 und 12, § 33 Abs. 5, 8 und 10, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, 4, 6 und 10, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, 4 und 6, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 12, § 56 Abs. 1 sowie § 61 Abs. 1 wird das Wort „muß“ jeweils durch das Wort „muss“ ersetzt.

19. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Haltestellen sind nach Möglichkeit in der Geraden zu situieren.“

20. In § 17 entfallen die Abs. 5 bis 7; die Abs. 8 bis 12 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.

21. In § 17 Abs. 5 (neu) und 9 (neu) wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.

22. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Einflußfaktoren“ durch das Wort „Einflussfaktoren“ ersetzt.

23. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „0,60“ durch „0,6“ ersetzt.

24. § 19 Abs. 5 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Straßenfahrzeuge gelten nicht als Einschränkung des Sicherheitsraumes.“

25. In § 21 Abs. 2 Z 1 und § 56 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „erfaßbaren“ jeweils durch das Wort „erfassbaren“ ersetzt.

26. In § 21 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „erfaßbare“ durch das Wort „erfassbare“ ersetzt.

27. In § 22 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fahrzeugführer“ die Wortfolge „sowie in Haltestellen von Streckenabschnitten, auf denen nicht auf Sicht gefahren wird“ eingefügt.

28. In § 23 entfallen die Abs. 2 und 5. Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“, die Abs. 6 bis 8 die Bezeichnung „(4)“ bis „(6)“.

29. In § 23 Abs. 2 (neu) wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

30. § 23 Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.“

31. In § 23 Abs. 5 (neu) wird in Z 2 lit. a das Wort „Sicherheitsbeleuchtungen“ durch die Wortfolge „notstromversorgte Beleuchtung“ und das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

32. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.“

33. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.“

34. In § 26 Abs. 4 und Abs. 5 wird das Wort „Sicherheitsbeleuchtung“ jeweils durch die Wortfolge „netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung“ ersetzt.

35. In § 27 entfällt Abs. 3.

36. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Aufschluß“ durch das Wort „Aufschluss“ ersetzt.

37. In § 29 Abs. 9 wird das Wort „Einflußbereich“ durch das Wort „Einflussbereich“ ersetzt.

38. In § 30 Abs. 3 wird die Zahl „2,50“ durch „2,5“ ersetzt.

39. In § 30 Abs. 4 wird nach dem Wort „Aufzüge“ die Wortfolge „oder Rampen“ eingefügt.

40. An § 30 Abs. 7 wird am Ende der Satz „Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.“ angefügt.

41. §§ 31 und 32 samt Überschriften werden durch nachstehende Bestimmung samt Überschrift ersetzt:

„Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 31. An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.“

42. In § 33 Abs. 8 wird das Wort „Umriß“ durch das Wort „Umriss“ ersetzt.

43. In § 34 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Rückblickspiegel“ durch das Wort „Rückseheinrichtungen“ ersetzt.

44. In § 36 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 wird das Wort „Kraftschluß“ jeweils durch das Wort „Kraftschluss“ ersetzt.

45. In § 36 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „angepaßt“ durch das Wort „angepasst“ ersetzt.

46. In § 36 Abs. 11 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(Notbremsung)“ durch „(Fahrgast-Notbremsung)“ ersetzt. Der zweite Satz lautet:

„Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.“

47. Dem § 36 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.“

48. § 37 samt Überschrift lautet:

„Streumitteleinrichtungen

§ 37. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.“.

49. Die §§ 41 und 42 samt Überschriften werden durch die nachstehende Bestimmung ersetzt:

„Signaleinrichtungen

§ 41. (1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.

(2) Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen

  1. 1. den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
  2. 2. sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
  3. 3. so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.

(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.

(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.

(5) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.

(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.

(7) Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.“

50. In § 46 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Rückblickspiegel“ durch die Wortfolge „eine Rückseheinrichtung“ ersetzt.

51. Die §§ 48 bis 50 samt Überschriften werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:

„Informationseinrichtungen

§ 48. (1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die

  1. 1. an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
  2. 2. an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
  3. 3. an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
  4. 4. im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung

    anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.

(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben

  1. 1. zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
  2. 2. zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.

(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.

(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

(7) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

Beschriftung und Sinnbilder

§ 49. (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein

  1. 1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
  2. 2. bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
  3. 3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
  4. 4. bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein

  1. 1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
  2. 2. Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
  3. 3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.“

52. In § 54 Abs. 3 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.

53. In § 54 Abs. 7 wird das Wort „Schlußsignal“ durch das Wort „Schlusssignal“ ersetzt.

54. In § 55 Abs. 2 entfällt die Wendung „die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören“

55. In § 56 Abs. 4 wird das Wort „Läßt“ durch das Wort „Lässt“ ersetzt.

56. In § 57 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und Informationseinrichtungen“.

57. In § 58 wird nach dem Wort „dürfen“ der Ausdruck „- ausgenommen bei Bergungsfahrten -“ eingefügt.

58. In § 61 Abs. 1 wird das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

59. Die Überschrift zum 8. Abschnitt lautet:

„Ausnahmen“

60. § 62 und die Überschriften zu § 62 und § 63 entfallen. § 63 erhält die Bezeichnung „§ 62“.

61. Der 9. und 10. Abschnitt erhalten die Abschnittbezeichnungen „10. Abschnitt“ und „11. Abschnitt“

62. Nach § 62 (neu) wird nachstehender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Abschnitt

Oberleitungs-Omnibusse

§ 63. (1) Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.

(2) Die Bestimmungen des 1. bis 3., 7., 8., 10. und 11. Abschnitts gelten sinngemäß auch für Oberleitungs-Omnibusse.

(3) Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2 und 4, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 2 bis 7 sowie § 30 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 1.

(4) Für Oberleitungs-Omnibusse gelten § 40, § 44 Abs. 1, § 48 und § 49. Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.

(5) Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 55, § 57, § 59 und § 60. Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.“

63. § 64 lautet:

§ 64. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 5a, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3 bis 5, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepasst werden.

(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.

(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eisenbahnen nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.

(4) Von Ankündigungssignalen im Sinne des § 54 Abs. 6 kann bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 bestehenden Bahnsteige und bestehende nachrichtentechnische Anlagen müssen nicht an die Bestimmung des § 30 Abs. 7 letzter Satz bzw. § 22 Abs. 3 angepasst werden. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Oberleitungs-Omnibusse und deren Betriebsanlagen müssen nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.“

64. Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

65. Der bisherige Text des § 67 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie EU 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L241 vom 17.09.2015 S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2017/0579/A).“

66. In der Anlage 2 entfällt zum Signal mit der Bezeichnung „Ek 0“ in der Spalte „Bedeutung“ die Wortfolge „Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt“.

Hofer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)