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§ 27 Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 27. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

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