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§ 28 Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(4) § 22 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen und bereits eingeräumte Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten.

(5) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR40236762

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