Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen
§ 27
(1) Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:
- 1. an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1);
- 2. an Brücken gemäß Z 1, bei denen die Randträger weit auskragender Fahrbahnen oder Gehwege höher als ein Viertel der Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom Hauptträger größer als ein Drittel der Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern ist, sind die Stege der Hauptträger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1);
- 3. an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere Kastenträger gebildet wird, sind die innen liegenden Stege dieser Träger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 3 der Anlage 1).
(2) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht möglich oder besteht die Unterseite der Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche, Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Abs. 3 bis 5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu Maschenweite muss etwa 1:10 betragen. Die Drähte müssen miteinander verschweißt oder feuerschlussverzinkt sein.
(3) In Höhe der Konstruktionsunterkante kann eine horizontale ebene Fläche aus den in Abs. 2 genannten Materialien angebracht werden.
(4) Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 angebracht werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(5) Die Wirkung der in Abs. 1 Z 2 angegebenen Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern um mindestens 5° aus der Lotrechten kann bei einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich an den Längsträgern angebrachte reflektierende Flächen gleicher Neigung aus den in Abs. 2 genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der Anlage 1). Diese Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(6) Die für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an Auslegern in einem solchen Abstand von der Brückenkonstruktion angebracht sein, dass sie ein getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.
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