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§ 26 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Überspannungen von Wasserstraßen

§ 26.

(1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss

  1. 1. bei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
  2. 2. bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;
  3. 3. bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV für jedes zusätzliche kV um 1 cm über der Höhe gemäß Z 2 liegen.

(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.

(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Europäische Norm ÖVE/ÖNORM EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV“ vom 1. September 2005 bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50341„Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der genannten Bestimmungen auszuführen.

(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.

(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muss sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei –5°C als auch bei einer Temperatur von +40°C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.

(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muss sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 2 Abs. 2 befinden.

(8) Bei bestehenden Überspannungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253798

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