vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung

§ 27.

(1)  Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß derAnlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbildung des Ausbildungsprogramms gemäß Anlage 1 zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils auszuweisen.

(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere

  1. 1. die Dauer jedes Praktikums sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

(3) Jedes Praktikum ist durch die Fachkräfte oder Lehrkräfte bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Beurteilungen sind zu dokumentieren.

(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft bzw. der/die Ausbildungsverantwortliche und der/die Auszubildende/r sind zu hören.

(5) Die Wiederholung des Praktikums ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 zu beurteilen.

(6) Ein Praktikum darf im Rahmen der OTA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.

(7) Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

(8) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten, nachzuholen.

(9) Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden.

Schlagworte

Fachkraft, Schulordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte