Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung
§ 27.
(1) Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß derAnlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbildung des Ausbildungsprogramms gemäß Anlage 1 zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils auszuweisen.
(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
- 1. die Dauer jedes Praktikums sowie
- 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
- festzuhalten.
(3) Jedes Praktikum ist durch die Fachkräfte oder Lehrkräfte bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Beurteilungen sind zu dokumentieren.
(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft bzw. der/die Ausbildungsverantwortliche und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
(5) Die Wiederholung des Praktikums ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 zu beurteilen.
(6) Ein Praktikum darf im Rahmen der OTA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(7) Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).
(8) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten, nachzuholen.
(9) Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden.
Schlagworte
Fachkraft, Schulordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244042
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