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§ 28 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

§ 28.

(1)  Am Ende des 3. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung von der Leitung der OTA-Ausbildung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

  1. 1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 teilgenommen und kann eine positive Beurteilung aller Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
  2. 2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.

(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus Personen gemäß § 12 Abs. 4 zuzulassen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. und 3. Ausbildungsjahres nachweisen können.

(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/innen

(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der OTA-Ausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.

(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Schlagworte

Prüferin, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244043

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