§ 27 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2014

§ 27

Anspruch der wahlwerbenden Parteien auf Ausfertigung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Kopien oder EDV‑Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014

09.09.2014

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