§ 27 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2010

§ 27

Anspruch der wahlwerbenden Parteien auf Ausfertigung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Kopien oder EDV‑Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine elektronische Übermittlung des Wählerverzeichnisses im PDF-Format an eine Partei zulässig. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

31.01.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)