Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Auslaufmonat
§ 27
(1) Die Befugnis zur Verfügung über die aufgrund des Voranschlages den anweisenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Finanzjahres.
(2) Geschäftsfälle, aus deren Unterlagen (Belegen) eindeutig hervorgeht, dass ihre Fälligkeit im abgelaufenen Kalenderjahr eingetreten ist oder ihr kassenmäßiger Vollzug über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden ist, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des laufenden Finanzjahres zu Gunsten bzw zu Lasten des Voranschlags des abgelaufenen Finanzjahres zugeordnet werden. Dies ist durch die Angabe des Rechnungsjahres auf der Zahlungsanordnung zu dokumentieren.
(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungen und Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig (Vorwegnahme oder Verschiebung von Krediten).
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