Auslaufmonat
§ 27
(1) Die Befugnis zur Verfügung über die aufgrund des Voranschlages den anweisenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Finanzjahres. Es können jedoch alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des laufenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angeordnet werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(3) In allen anderen als in den in den Abs 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungen und Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig (Vorwegnahme oder Verschiebung von Krediten).
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