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§ 27 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen Geltung, Organisation

§ 27.

(1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.

(2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 31 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für

  1. 1. Lehrgänge, die der STCW – Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und
  2. 2. Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147402

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