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§ 28 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 28.

(1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten

  1. 1. Einstufen,
  2. 2. Verpacken,
  3. 3. Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
  4. 4. Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
  5. 5. Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
  6. 6. Anbieten zur Beförderung,
  7. 7. Annehmen zur Beförderung,
  8. 8. Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
  9. 9. Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
  10. 10. Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
  11. 11. Befördern,
  12. 12. Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
  13. 13. sonstige Tätigkeiten.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
  2. 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
  3. 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
  4. 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
  5. 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

  1. 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
  2. 2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
  3. 3. Lehrmittel,
  4. 4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
  5. 5. Katalog der Prüfungsfragen und
  6. 6. ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 31 GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  2. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und
  3. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 31 GGBG aufscheinen, und
  4. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Schlagworte

Beladen, Ladeplan

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147403

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