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§ 27 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

3. Unterabschnitt

VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

§ 27

(1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen, während sie als

  1. 1. Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als
  2. 2. Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf Grund der internationalen Übung erfordert,

    verwendet werden.

(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.

(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.

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