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§ 27 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten

§ 27

Die mit Stichtag 31. Dezember 2012 gehaltenen aktiven Finanzinstrumente, Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente des Bundes sind mit zumindest folgenden Inhalten in die Haushaltsverrechnungssysteme ab dem 1. Jänner 2013 zu übernehmen:

  1. 1. Bezeichnung der Finanzinstrumente,
  2. 2. Klassifizierung in
  1. a) aktive bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
  2. b) aktive zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
  3. c) Wertpapiere der Republik Österreich,
  4. d) Finanzschulden,
  5. e) Forderungen aus Währungstauschverträgen,
  6. f) Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und
  7. g) sonstige derivative Finanzinstrumente,
  1. 3. Tag der Anschaffung (Laufzeitbeginn),
  2. 4. Erfüllungstag (Tilgungstermin),
  3. 5. Kupontermin,
  4. 6. Nominalbetrag,
  5. 7. Einzahlungen bei Begebung einer Finanzschuld,
  6. 8. Anschaffungskosten von aktiven Finanzinstrumenten,
  7. 9. Terminefür Teiltilgungen,
  8. 10. Beträge von Teiltilgungen und
  9. 11. Provisionen und Spesen eines Finanzinstrumentes.

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