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§ 27 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 27

Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129514

alte Dokumentnummer

N8193537684L

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