§ 27
Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129514
alte Dokumentnummer
N8193537684L
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