§ 28
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.
(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129515
alte Dokumentnummer
N8193537685L
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