§ 29
Die Beurlaubung von ärztlichen und sonstigen Beamten der Gesundheitsämter erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamtes hat das Urlaubsgesuch durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129516
alte Dokumentnummer
N8193537686L
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